Spezielle arbeitsmedizinische Angebote

Es gibt eine Vielzahl an arbeitsmedizinischen Vorsorge- und Routineuntersuchungen. Diese sind zwingend notwendig, um viele verschiedene Arbeiten bzw. Tätigkeiten ausführen zu dürfen.

Gutachten zur Frage der Einsatzfähigkeit

Besondere gesundheitliche Entwicklungen, z. B. nach langer Krankheit, können eine neue individuelle Beurteilung der Einsatzfähigkeit eines Arbeitnehmers oder einer Arbeitnehmerin erforderlich machen. Nicht selten kann durch eine stufenweise Wiedereingliederung oder eine vorübergehende Änderung des Einsatzortes die Rückkehr in das Berufsleben erleichtert werden. Auch die Beurteilung, ob die dauerhafte Anpassung des Arbeitsplatzes ratsam ist, ist typische arbeitsmedizinische Beratungskompetenz.

Gefährdungsbeurteilungen

Das Arbeitsschutzgesetz schreibt die Beurteilung der Gefährdung vor, die von einem Arbeitsplatz bzw. einer beruflichen Tätigkeit ausgeht. Eine Minimierung dieses Gefährdungspotenzials ist im Interesse des Arbeitnehmers und der Arbeitnehmerin sowie des Arbeitgebers und der Arbeitgeberin. Durch frühzeitiges Einbinden des Arbeitsmediziners oder der Arbeitsmedizinerin in die technischen und organisatorischen Planungsabläufe können Arbeitsausfallszeiten vermieden werden, die Arbeitszufriedenheit verbessert werden und Kosten durch nachträgliche Arbeitsplatzanpassungen eingespart werden. Als Arbeitsmedizinerin kann ich meine Erfahrung durch eine Vernetzung von Arbeitssicherheitsingenieuren und der Werksleitung einbringen.

Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)

Das Sozialgesetzbuch (SGB IX) regelt das betriebliche Eingliederungsmanagement. Es ist eine gesetzliche Verpflichtung des Arbeitgebers und der Arbeitgeberin mit dem Ziel, die konkrete Arbeitsunfähigkeit eines Arbeitnehmers und einer Arbeitnehmerin zu überwinden, erneuter Arbeitsunfähigkeit vorzubeugen und den Arbeitsplatz der betroffenen Person zu erhalten. Zielgruppe sind Beschäftigte, die in der Summe im Laufe eines Jahres länger als sechs Wochen erkrankt waren. Der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin ist zur sinnvollen Umsetzung dieses Auftrags auf die medizinische Kompetenz des Arbeitsmediziners oder der Arbeitsmedizinerin angewiesen. Durch unsere langjährige Erfahrung können wir diesen Prozess zielgerichtet gestalten.

Teilnahme an den ASA-Sitzungen

Der Arbeitsschutzausschuss (ASA) ist in Deutschland durch das Arbeitssicherheitsgesetz ab einer Betriebsgröße von 20 Mitarbeitern vierteljährlich vorgeschrieben. Er ist ein Organ des betrieblichen Arbeitsschutzes und dient der Unfallverhütung. Nur ein sinnvoll organisierter Arbeitsschutzausschuss erfüllt diese Aufgabe. Als Arbeitsmedizinerin betrachte ich den Unfallschutz  als Kernkompetenz meiner Praxisklinik und unsere Einbindung in die entsprechenden organisatorischen Abläufe somit als Voraussetzung für einen effektiven Arbeitsschutz.

Begehungen

Betriebsbegehungen in regelmäßigen Abständen sind eine Verpflichtung, die der Gesetzgeber festgelegt hat. Neben der gesetzlichen Verpflichtung bietet eine solche Begehung die Gelegenheit, gesundheitliche Probleme am Arbeitsplatz zu besprechen, zu erfassen und zu vermeiden.
Neben den regelmäßigen verpflichtenden Terminen können individuelle Arbeitsplatzbegehungen bei konkreten gesundheitlichen Problemen einzelner Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen notwendig werden. Oft reichen kleine Veränderungen, um die Arbeitszufriedenheit wiederherzustellen.

Durchführung von Schutzimpfungen

Jährlich führen vermeidbare Erkrankungen zu erheblichen Arbeitsausfallzeiten. Ein typisches Beispiel ist die jährliche Grippewelle. Auch wenn der gesetzliche Kostenträger Schutzimpfungen anbietet, so werden diese oft ohne konkretes terminliches und organisatorisches Angebot nicht genutzt. Für den Betrieb kann es daher sinnvoll sein, eigene Impfangebote zu machen. Als Arbeitsmedizinische Praxisklinik helfen wir bei der Beratung und führen diese Impfungen selbstverständlich auch durch.

Untersuchungen nach dem Mutterschutzgesetz

Unsere Mutterschutzuntersuchungen in Moers werden auf der Basis des Mutterschutzgesetzes durchgeführt. Für jede Schwangere muss eine Gefährdungsbeurteilung ihres Arbeitsplatzes zum Schutz des ungeborenen Lebens durchgeführt werden.

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